Satzung

Satzung für den Braschosser Turnverein 1913 e. V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der Name des Vereins lautet „Braschosser Turnverein 1913 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Siegburg Braschoß und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Zweck ist die Pflege und Förderung des Sports in der den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend.Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 2
Gemeinnützigkeitsklausel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach dern Grundsätzen des Amateursports. Sämtliche Mittel und etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive, inaktive und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Zur Vereinsjugend zählen alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt druch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. SIe bedarf keiner Begründung.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Es verpflichtet sich durch diese Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins und er Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, sowie die bestehenden Beitrags-, Hallen- und Platzordnungen anzuerkennen und zu achten.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Sport besondere Verdienste erworben hat. Der Vorstand und der Ältestenrat haben das Vorschlagsrecht. Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung, einer außerordentlichen Hauptversammlung oder von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und Ältestenrates.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich Mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied druch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von einer Frist von 4 Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

§ 6
Beiträge

Die Mitglieder haben die durch die Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 7
Verwaltung

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und der Sportausschuss
  • der Ältestenrat.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Haupt- und Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet zu Anfang eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
Die Hauptversammlung berät und beschließt über:

  • die Jahresberichte, den Kassenprüfungsbericht und die Neuwahl zweier Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates (alle zwei Jahre)
  • vorliegende Anträge und Verschiedenes.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern, der den Versammlungsgrund benennt, einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern, der den Versammlungsgrund benennt, einberufen.

Die Einladung zu allen Versammlungen müssen mindestens eine Woche vorher durch Rundschreiben erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Für die Wahl des Vorstandes gilt dabei folgende Maßgabe:
In Jahren mit ungerader Endzahl werden:
1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Geschäftsführer/in, stellvertretende/r Kassenwart/in
In Jahren mit gerader Endzahl werden:
Geschäftsführer/in, Kassenwart/in, stellvertretende/r Vorsitzende/r
neu gewählt.

Haupt- und Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das anwesend ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Eine Satzungs- oder Beitragsänderung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die satzungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Bei Vorstandswahlen ist die Annahme der Wahl durch die Gewählten ebenfalls zu protokollieren.

§ 9
Vorstand, Sportausschuss, Ältestenrat und Kassenprüfer

1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Versammlung aus und leitet den Verein.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • dem Jugendwart
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • dem stellvertretenden Kassenwart

Den Vorstand im Sinn des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Je zwei Mitglieder gemeinsam vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
Im erweitren Vorstand treten die Abteilungsleiter, der Pressewart, hinzu.

Der Vorstand kann Beisitzer berufen.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.
Der Vorstand wird jeden zweiten Monat zu einer Vorstandssitzung einberufen. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn 3 seiner Mitglieder dies beantragen.

2. Dem Sportausschuss obliegt die Wahrnehmung aller fachsportlichen Belange. Er setzt sich zusammen aus:

  • den Abteilungsleitern
  • den Übungsleitern
  • den Mitarbeitern für Sondergebiete.

Der Sportausschuss wählt sich seinen Sprecher aus den Reihen der Abteilungsleiter selbst.

3. Dem Ältestenrat obliegt:

  • der Vorschlag von Ehrenmitgliedern
  • die Schlichtung von Streitigkeiten
  • die Mitwirkung bei Ehrenverfahren.

Der Ältestenrat besteht aus 5 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Sportausschuss angehören.
Der Ältestenrat wählt sich seinen Sprecher selbst.

4. Die Überwachung und Überprüfung des gesamten Finanzwesens innerhalb des Vereins erfolgt durch 2 Kassenprüfer. Sie haben das Recht und die Pflicht, zu jeder angemessenen Zeit die Kassen des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu überprüfen, etwaige Mängel zu rügen und deren Behebung zu überwachen.

§ 10
Bestehen und Auflösen des Vereins

Der Verein als solcher besteht so lange, als sich noch 3 stimmberechtigte Mitglieder zu ihm bekennen.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das nach Auflösung der Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbliebene Vermögen fällt an die Stadt Siegburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

Der Vorstand

Siegburg, den 28.03.2014